ÖGDG NRW
Verweise
in § 30 ÖGDG NRW

ÖGDG NRW  
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Spezialisierungen

Medizinrecht

Die Kreise und kreisfreien Städte können für die untere Gesundheitsbehörde die Bezeichnung "Gesundheitsamt" weiterhin führen.
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