ÖGDG NRW
Verweise
in § 23 ÖGDG NRW

ÖGDG NRW  
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Spezialisierungen

Medizinrecht

Die Koordination insbesondere der
  1.  
    kommunalen Gesundheitsberichterstattung,
  2.  
    Gesundheitsförderung,
  3.  
    Umweltmedizin,
  4.  
    psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung,
  5.  
    medizinisch-sozialen Versorgung älterer Menschen,
  6.  
    Aufklärung, Beratung und Versorgung zu AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten
ist als eigenständige Aufgabe wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz und ihrer Arbeitsgruppen.
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