OASG Opferanspruchssicherungsgesetz
OASG
Opferanspruchssicherungsgesetz
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTGesetzliche Schuldverhältnisse
Deliktsrecht
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
Quelle: BMJ
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