NtV NRW
Verweise
in § 5 NtV NRW

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Nebentätigkeitsverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Zur Übernahme einer Nebentätigkeit darf ein Beamter durch den Dienstvorgesetzten nur vorgeschlagen oder veranlasst werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), wenn ein dienstliches oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung dieser Nebentätigkeit vorliegt.
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