NotAktVV
Verweise
in § 2 NotAktVV

NotAktVV  
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Der Notar führt die folgenden Akten:
1.
die Urkundensammlung,
2.
die Erbvertragssammlung,
3.
die elektronische Urkundensammlung,
4.
die Sondersammlung,
5.
die Nebenakten,
6.
die Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste und
7.
die Generalakte.
Quelle: BMJ
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