NachbG NRW
Verweise
in § 8 NachbG NRW

NachbG NRW  
Nachbarrechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn
  1. 1.
    die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und
  2. 2.
    der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich einwilligt.
Import:
  • Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
    ... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts.
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 8 NachbG NRW
Keine Notizen vorhanden.