NachbG NRW
Verweise
in § 18 NachbG NRW

NachbG NRW  
Nachbarrechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken. §§ 15 Abs. 2, 16 und 17 gelten entsprechend.
Import:
  • Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
    ... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts.
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 18 NachbG NRW
Keine Notizen vorhanden.