MüG
Verweise
in § 9 MüG

MüG  
Marktüberwachungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde können gegen jeden Wirtschaftsakteur und gegen jeden Aussteller gerichtet werden. Maßnahmen gegenüber anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind nur zulässig, wenn ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person durch die Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.
Quelle: BMJ
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