MüG Marktüberwachungsgesetz
MüG
Marktüberwachungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für Produkte im Sinne von § 1 Absatz 2 entsprechend.
Quelle: BMJ
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