MitbestG
Verweise
in § 2 MitbestG

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Mitbestimmungsgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.
Quelle: BMJ
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