MDR
Verweise
in Art. 24 MDR

MDR  
Medizinproukte-VO

Spezialisierungen

Medizinrecht

Sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Produkten, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ablehnen, untersagen oder beschränken.


Quelle: EURLEX
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