LZG NRW Landeszustellungsgesetz NRW
LZG NRW
Landeszustellungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2006 in Kraft.
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Fn. 1
Redaktionelle Anmerkung gemäß Artikel 123 des Fünften Befristungsgesetzes:
"Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen."
Fn. 1
Redaktionelle Anmerkung gemäß Artikel 123 des Fünften Befristungsgesetzes:
"Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen."
Quelle: Justizportal NRW
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