LWahlG NRW Landeswahlgesetz NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Wahlorgane sind für das Land der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss, für den Wahlkreis der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss, für die Gemeinde der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand, für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand.
Für die Briefwahl können mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände eingesetzt werden.
(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden; § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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