LWahlG NRW
Verweise
in § 41 LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtags auszubringen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.
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