LWahlG NRW Landeswahlgesetz NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1.nicht amtlich hergestellt ist,
- 2.keine Kennzeichnung enthält,
- 3.den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt ist, ist die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
Quelle: Justizportal NRW
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