LWahlG NRW Landeswahlgesetz NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die Landesliste muss von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Die Landesliste von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, muss ferner von mindestens 1.000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) § 18 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8 sowie § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach § 18 Abs. 8 Satz 2 gegenüber dem Landeswahlleiter abzugeben sind. Die Versicherung an Eides statt nach § 18 Abs. 8 Satz 3 hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Quelle: Justizportal NRW
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