LWahlG NRW
Verweise
in § 15 LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Wahlkreise gliedern sich in Stimmbezirke. Der Bürgermeister teilt das Gemeindegebiet in Stimmbezirke ein.
(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen oder so abgegrenzt sein, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirkes darf jedoch nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der einzelnen Stimmberechtigten ermitteln ließe.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.
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