LVO NRW Laufbahnverordnung NRW
LVO NRW
Laufbahnverordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn
- 1.durch Bestehen einer Laufbahnprüfung,
- 2.nach einer Regelung über den Aufstieg oder
- 3.nach einer Regelung für Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtungen erworben hat und daraufhin zur Beamtin oder zum Beamten ernannt oder als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde, bleibt für diese Laufbahn befähigt.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 54 LVO NRW
Keine Notizen vorhanden.