LVO NRW
Verweise
in § 46 LVO NRW

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Laufbahnverordnung NRW

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Beamtenrecht

Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst besitzt, wer die Voraussetzungen des § 45 erfüllt.
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