LVO NRW
Verweise
in § 36 LVO NRW

LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Werkstattlehrerin oder Werkstattlehrer besitzt, wer
  1. 1.
    1. a)
      nach Ableisten der in der Fachrichtung erforderlichen Berufsausbildung die Prüfung als Meisterin oder Meister in Handwerk, Industrie, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft bestanden oder
    2. b)
      nach einem mindestens dreisemestrigen Besuch einer Fachschule als Tagesschule oder einem mindestens sechssemestrigen Besuch einer Fachschule als Abendschule die entsprechende Abschlussprüfung bestanden
    und
  2. 2.
    nach Bestehen der Prüfung eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von vier Jahren ausgeübt hat, die der geforderten Vor- oder Ausbildung entspricht.
An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren tritt eine solche von drei Jahren, wenn der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand nachgewiesen wird.
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