LSchuWG NRW Landesschuldenwesengesetz NRW
LSchuWG NRW
Landesschuldenwesengesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die Aufnahme von Krediten durch das Land erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
- a)Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen und Inhaberschuldverschreibungen,
- b)Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
- c)sonstige Finanzierungsinstrumente.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.
Quelle: Justizportal NRW
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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