LRHG NRW Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
LRHG NRW
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Mitglieder des Landesrechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung, auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses, zu schweigen. Das Gleiche gilt für andere Bedienstete, die davon Kenntnis erlangen.
Quelle: Justizportal NRW
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