LRHG NRW
Verweise
in § 10 LRHG NRW

LRHG NRW  
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden für seine Dauer die Geschäfte des Landesrechnungshofs, soweit sie nicht durch Gesetz der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesen sind, auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete verteilt und die Zusammensetzung der Abteilungen bestimmt. Über die Verteilung der Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelung und die Zusammensetzung der Abteilungen entscheidet das um die beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Mitglieder erweiterte Große Kollegium.
(2) Die Regelungen nach Absatz 1 können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder erforderlich wird.
(3) Über die Arbeitsplanung und ihre Änderung im Laufe des Geschäftsjahres beschließt das jeweilige Kleine Kollegium.
Import:
  • Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
    ... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts.
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 10 LRHG NRW
Keine Notizen vorhanden.