LPrG NRW
Verweise
in § 6 LPrG NRW

LPrG NRW  
Landespressegesetz NRW

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten (§ 21 Abs. 2), bleibt unberührt.
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 6 LPrG NRW
Keine Notizen vorhanden.