LPrG NRW Landespressegesetz NRW
LPrG NRW
Landespressegesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten (§ 21 Abs. 2), bleibt unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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