LPlG NRW
Verweise
in § 5 LPlG NRW

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Landesplanungsgesetz NRW

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Baurecht

Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden.
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