LPartG
Verweise
in § 2 LPartG

LPartG  
Lebenspartnerschaftsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
Quelle: BMJ
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