LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG
Lebenspartnerschaftsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Familienrecht
Notizen
zu § 2 LPartG
Keine Notizen vorhanden.