LOG NRW Landesorganisationsgesetz NRW
LOG NRW
Landesorganisationsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, dass die dort für Behörden getroffenen Bestimmungen auch für Einrichtungen des Landes gelten sollen, bleiben insoweit unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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