LOG NRW
Verweise
in § 24 LOG NRW

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Landesorganisationsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, dass die dort für Behörden getroffenen Bestimmungen auch für Einrichtungen des Landes gelten sollen, bleiben insoweit unberührt.
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