LOG NRW Landesorganisationsgesetz NRW
LOG NRW
Landesorganisationsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können auf Grund des § 5 dieses Gesetzes für zuständig erklärt werden.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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