LNatSchG NRW
Verweise
in § 29 LNatSchG NRW

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Landesnaturschutzgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

Erfordert die Verwirklichung des Landschaftsplans Maßnahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodenordnung, so können diese auf Antrag der unteren Naturschutzbehörde durch die für die Flurbereinigung zuständigen Behörden nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.
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