LMinG NRW
Verweise
in § 16 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Hat ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum für den ihm Amtsbezüge (§ 7) zu zahlen sind, aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Anspruch auf Dienstbezüge oder sonstige Bezüge, so ruht der Anspruch auf diese Bezüge bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge.
(2) Steht einem Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Bundesministerin oder Bundesminister oder Landesministerin oder Landesminister ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden das Amtsgehalt oder das Ubergangsgeld nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigen.
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