LMinG NRW
Verweise
in § 1 LMinG NRW

LMinG NRW  
Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
Import:
  • Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
    ... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts.
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 1 LMinG NRW
Keine Notizen vorhanden.