LMG NRW Landesmediengesetz NRW
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Landesmediengesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn die Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. Satz 2 gilt nicht im Anwendungsbereich des Datengeheimnisses nach § 12 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 und nach § 23 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 des Medienstaatsvertrages.
Quelle: Justizportal NRW
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