LMG NRW
Verweise
in § 32 LMG NRW

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Landesmediengesetz NRW

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Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Die redaktionell Beschäftigten haben die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung des Veranstalters in eigener journalistischer Verantwortung unter Beachtung der Programmgrundsätze nach § 31 zu erfüllen. Unberührt bleiben vertragliche Vereinbarungen und Weisungsrechte des Veranstalters.
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