LMG NRW
Verweise
in § 121 LMG NRW

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Landesmediengesetz NRW

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Ergeben sich gegen einen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter Bedenken nach § 5 Abs. 2 Nr. 4, kann die LfM an Stelle von Maßnahmen nach § 120 verlangen, dass der Vertreter vom Veranstalter abberufen wird.
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