LMG NRW Landesmediengesetz NRW
LMG NRW
Landesmediengesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Die Zulassung ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters zurückzunehmen, wenn
- 1.der Veranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,
- 2.
- 3.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
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