LMG NRW
Verweise
in § 115 LMG NRW

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Landesmediengesetz NRW

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Nach der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses hat die Direktorin oder der Direktor den Jahresabschluss und die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt im Online-Angebot der LfM, wobei auf diese Veröffentlichung jeweils im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist.
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