LJG NRW
Verweise
in § 41 LJG NRW

LJG NRW  
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

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Energie- & Umweltrecht

Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zu Stande gekommen, so kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, Klage erheben.
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