LJG NRW Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
LJG NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Die Anmeldung soll nach dem Muster der Anlage erfolgen.
(2) Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigtet Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.
Quelle: Justizportal NRW
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