LJG NRW
Verweise
in § 14 LJG NRW

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Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

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Energie- & Umweltrecht

Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.
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