LJG NRW
Verweise
in § 1 LJG NRW

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Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

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Energie- & Umweltrecht

Wer bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendeten Wild Kennzeichen vorfindet, ist verpflichtet, die Kennzeichen bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes unverzüglich abzuliefern.
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