LImschG NRW Landes-Immissionsschutzgesetz NRW
LImschG NRW
Landes-Immissionsschutzgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Vorhaben, die für den Immissionsschutz bedeutsam sind, zu ermitteln, oder ermitteln zu lassen; die Verpflichtung besteht nicht, soweit entsprechende Ermittlungen in einem behördlichen Verfahren getroffen oder vor der Einleitung von Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten sind. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium kann Weisungen in Bezug auf Ort, Zeit und Objekte der Ermittlungen, das Ermittlungsverfahren sowie die Auswertung und Weiterleitung der Ermittlungsergebnisse erteilen.
Quelle: Justizportal NRW
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