LImschG NRW
Verweise
in § 12 LImschG NRW

LImschG NRW  
Landes-Immissionsschutzgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
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