LHundG NRW
Verweise
in § 18 LHundG NRW

LHundG NRW  
Landeshundegesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

Durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden
  1. 1.
    das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes),
  2. 2.
    das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes),
  3. 3.
    das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes).
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