LFoG NRW Landesforstgesetz NRW
LFoG NRW
Landesforstgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
§ 37 gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; für diese entfällt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2.
Quelle: Justizportal NRW
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