LDG NRW
Verweise
in § 66 LDG NRW

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Landesdisziplinargesetz NRW

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Beamtenrecht

Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung etwas Anderes bestimmt ist.
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