LDG NRW Landesdisziplinargesetz NRW
LDG NRW
Landesdisziplinargesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle zu fertigen, von denen eine Abschrift auszuhändigen ist; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden, Akten und technischen Aufzeichnungen genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks. Eine Abschrift des Aktenvermerks ist der Beamtin oder dem Beamten von Amts wegen zuzuleiten.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 29 LDG NRW
Keine Notizen vorhanden.