LBAV Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
LBAV
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
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Beamtenrecht
Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Personen.
Quelle: BMJ
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