KWahlG NRW
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in § 6 KWahlG NRW

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Kommunalwahlgesetz NRW

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Kommunalrecht

Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des Wählgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekannt zu geben; vereinfachte Bekanntmachung genügt.
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