KrWaffKontrGDV 1
Verweise
in § 2 KrWaffKontrGDV 1

KrWaffKontrGDV 1  
Erste Kriegswaffenkontrollgesetz-Durchführungsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Waffenrecht

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 2 KrWaffKontrGDV 1
Keine Notizen vorhanden.