KrWaffKontrG
Verweise
in § 2 KrWaffKontrG

KrWaffKontrG  
Kriegswaffenkontrollgesetz

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Waffenrecht

(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.
Quelle: BMJ
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